Für den Internetauftritt CIPHRON.de
§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung
zwischen der CIPHRON GmbH und dem (ausschließlich gewerblich tätigen)
Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen
Fassung. Entgegenstehende oder abweichende Vertragsbedingungen des
Kunden, insbesondere abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Kunden, erkennt die CIPHRON GmbH nicht an, es sei denn, sie hätte
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die
Geschäftsbedingungen der CIPHRON GmbH gelten auch dann, wenn sie in
Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die
Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsschluss/Erteilung des Auftrages
Die CIPHRON GmbH erstellt ein unverbindliches Angebot (Einladung zur
Abgabe einer Willenserklärung) und übersendet dieses an den Kunden. Der
Kunde gibt daraufhin mittels Übersendung der (ggf. geänderten) Einladung
ein verbindliches Angebot an die CIPHRON GmbH ab. Die CIPHRON GmbH
nimmt durch Auftragsbestätigung das Angebot an.
§ 3 Fälligkeit und Zahlung, Verzug
(1) Der Kunde hat den Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum
zu entrichten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Für
die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zahlungseingang (Datum der
Gutschrift) bei der CIPHRON GmbH an. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug,
so ist die CIPHRON GmbH berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen
zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem von der
Europäischen Zentralbank (EZB) bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu
fordern.
(2) Falls der CIPHRON GmbH ein nachweisbar höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.
§ 4 Lieferung und Versand, Nutzungsrecht
(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab dem
Geschäftssitz der CIPHRON GmbH an die vom Kunden angegebene
Lieferadresse. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit
nicht ausnahmsweise der Liefertermin schriftlich und verbindlich
zugesagt wurde. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist
Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz der CIPHRON GmbH in der
Bundesrepublik Deutschland.
(2) Falls die CIPHRON GmbH ohne
eigenes Verschulden zur termingerechten Lieferung der bestellten Ware
nicht in der Lage ist - insbesondere weil der/die Lieferant/en
seine/ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt/erfüllen oder der
Kunde nach Erteilung des Auftrages Änderungen/Ergänzungen verlangt -
ist die CIPHRON GmbH dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Ist
die Lieferung möglich und die CIPHRON GmbH macht von ihrem vorgenannten
Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so verschiebt sich der Liefertermin um
einen angemessenen Zeitraum. Zu Teilleistungen ist die CIPHRON GmbH
berechtigt.
(3) Im Falle des Rücktritts wird der Kunde
unverzüglich darüber informiert, dass das bestellte Produkt nicht zur
Verfügung steht. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben hiervon
unberührt.
(4) Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr und
Rechnung des Kunden. Die Kosten für den Versand und die
Transportversicherung sind vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des
Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der CIPHRON GmbH
liegen.
(5) Wird gleichzeitig Software verkauft, so erhält der
Kunde ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht
an der Software. Er ist berechtigt, die Software gem. den mitgelieferten
Lizenzbedingungen einzusetzen. Im Übrigen finden hinsichtlich der
Nutzungsrechte die zwingenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (§§
69a ff. UrhG) ergänzende Anwendung.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
aus der Geschäftsbeziehung der CIPHRON GmbH mit dem Kunden bestehender
Forderungen Eigentum der CIPHRON GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, die
unter dem Eigentumsvorbehalt der CIPHRON GmbH stehenden Sachen
ordnungsgemäß zu versichern (d.h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und
Schwachstromversicherung) und der CIPHRON GmbH auf Anforderung eine
solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der
Versicherungsanspruch (stellvertretendes commodum) des Kunden als an die
CIPHRON GmbH abgetreten.
Der Kunde ist zur Verfügung über die
unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter hat der Kunde die CIPHRON GmbH
unverzüglich schriftlich zu unterrichten und Dritte bereits im Vorhinein
auf den Eigentumsvorbehalt unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen.
Für den Fall, dass der Kunde die Liefergegenstände dennoch
veräußert/vermietet und die CIPHRON GmbH dieses genehmigen sollte, tritt
der Kunde der CIPHRON GmbH bereits mit Vertragsschluss alle Ansprüche
gegen seine Abnehmer ab.
Der Kunde ist verpflichtet, der
CIPHRON GmbH alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen
Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen
zu erbringen. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche der
CIPHRON GmbH gegen den Kunden um mehr als 20%, so hat die CIPHRON GmbH
auf Verlangen des Kunden und nach ihrer Wahl, ihre zustehenden
Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
§ 6 Gewährleistung
(1) Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit in den §§ 6 und 7 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. Die Abtretung der
Mangelansprüche des Kunden ist ausgeschlossen.
(2) Soweit
keine andere Vereinbarung getroffen ist, ergibt sich der Begriff des
Sachmangels aus § 434 BGB. Aufgrund der Tatsache, dass die gelieferte
Hard- oder Software nicht mit beim Kunden vorhandener Hard- oder
Software kompatibel ist und es zu Konflikten mit diesen Geräten kommen
kann, liegt ein Mangel an gelieferter Hard- oder Software nach der
Verkehrssitte nur dann vor, wenn diese nicht für den gewöhnlichen
Gebrauch im Sinne der Programmbeschreibung / Benutzeranleitung
grundsätzlich brauchbar sein sollte. Gleiches gilt auch im Falle von
Software-Updates. Alle Angaben in Handbüchern/Broschüren und/oder
Werbematerialien, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten oder auf
verfügbares Zubehör eines Produktes beziehen sind unverbindlich,
insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich
die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können. Sofern
der/die Lieferant/en oder die CIPHRON GmbH selbst ein Produkt aus dem
Sortiment nehmen, so ist die CIPHRON GmbH nicht verpflichtet Updates zu
entwickeln oder an den Kunden auszuliefern.
(3) Ungeachtet der
gesetzlichen Vorschriften hat der Kunde zunächst im Falle eines Mangels
eine angemessene Frist – mindestens zwei Wochen – zur Nacherfüllung zu
setzen. Unabhängig von §§ 377, 378 HGB sind offensichtliche Mängel
binnen zweier Wochen ab Übergabe der Ware schriftlich bei der CIPHRON
GmbH zu rügen. Die Form der Nacherfüllung bestimmt der Kunde, ohne in
einem weiteren Nacherfüllungsversuch auf die zunächst gewählte Form der
Nacherfüllung festgelegt zu sein. Ist die Nacherfüllung zum zweiten Male
fehlgeschlagen, so kann der Kunde Minderung verlangen oder von seinem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
(4) Die Gewährleistung
entfällt, soweit der Kunde ohne vorherige Zustimmung der CIPHRON GmbH
Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch
Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis
führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch
teilweise durch die Veränderungen verursacht worden sind und dass die
Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
§ 7 Haftungsbeschränkung
(1) Für eigenes Verschulden sowie das Verschulden ihrer leitenden
Angestellten und ihrer Erfüllungsgehilfen auf Grund der Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und wegen unerlaubter Handlung haftet
CIPHRON GmbH nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, nämlich
wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In den Fällen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der CIPHRON GmbH auf den
vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit vorliegt.
§ 8 Mitverschulden
(1) Soweit die CIPHRON GmbH aus Gewährleistung oder Schadenersatz in
Haftung genommen wird, ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu
berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen und
unzureichender Datensicherung. Letztere liegt insbesondere dann vor,
wenn der Kunde es versäumt hat, durch regelmäßige, zumutbare und dem
Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen Vorkehrungen gegen
Einwirkungen von außen (Computerviren, Backdoor-Programme oder sonstige
Angriffe auf Daten/Programme) oder gegen technisches Versagen zu
treffen.
§ 9 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
(1) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn die
Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder von der
CIPHRON GmbH unbestritten sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Verjährung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, beginnend mit der
Ablieferung der Ware. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines
Mangels verjähren nach 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Dies gilt
nicht, wenn die CIPHRON GmbH grob schuldhaft gehandelt hat oder bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.
§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz
Die CIPHRON GmbH und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim
zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu
verwerten. Sonstige Daten und Informationen, die den Vertragspartnern
aufgrund der Geschäftsbeziehungen bekannt werden, dürfen jeweils nur im
Rahmen des jeweiligen Vertragszwecks genutzt werden.
Die CIPHRON
GmbH verpflichtet sich, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt
gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Einklang
mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Für weitere Informationen
wenden Sie sich bitte per E- Mail an backoffice@CIPHRON.de.
§ 12 Verpflichtung zur Entsorgung gemäß Elektrogesetz (ElektroG)
(1) Für den Fall, dass es sich bei der gelieferten Ware um Elektro-
oder Elektronikgeräte im Sinne der §§ 2, 3 ElektroG handelt, übernimmt
der Kunde – vorbehaltlich einer hiervon abweichenden Vereinbarung – die
Verpflichtung, die gelieferte Ware nach der Nutzungsbeendigung auf
eigene Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß
zu entsorgen. Gleichzeitig stellt der Kunde die CIPHRON GmbH von
etwaigen Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG und damit im
Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
(2) Gewerblich
tätige Dritte, an die der Kunde die Ware weitergibt, hat er vertraglich
zu verpflichten, die Ware nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten
nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und/oder
für den Fall der erneuten Weitergabe dem/den Empfänger/n eine
Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Kunde, vorgenannte
Weiterverpflichtung vertraglich zu vereinbaren, so hat er die gelieferte
Ware nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten zurückzunehmen und
nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) Der Anspruch der CIPHRON GmbH auf Übernahme und Freistellung durch
den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von 24 Monaten nach der endgültigen
Beendigung der Nutzung des Geräts. Die vorgenannte Frist beginnt
frühestens mit Zugang einer an die CIPHRON GmbH gerichteten
schriftlichen Mitteilung des Kunden über die Nutzungsbeendigung.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Der Gerichtsstand ist Hannover, Deutschland. Ein Abweichen davon
bedingt der Schriftform bei Auftragsannahme durch CIPHRON GmbH.
(3) Sollten eine oder mehrere Bedingungen unwirksam sein oder werden,
so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die
unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen
Klausel nach deren wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt und
wirksam ist. Dies gilt auch im Falle einer Vertragslücke.
-
-
CIWATCH
IT-Monitoring
Das umfassendste KnowHow zur Überwachung Ihrer IT-Services
Mehr erfahren
-
-
CIDESK
OTOBO
Geschäftsprozesse und Kommunikation perfekt managen
Mehr erfahren
-
-
CISQUAD
Wir machen sauber
Cyber-Angriffe abwehren und
Sicherheit wieder herstellen
Mehr erfahren
-
-
CICHECK
Wir hacken Sie!
Stellen Sie Ihre Sicherheit
auf die Probe
Mehr erfahren